5. Februar 2007 13. Zivilsenat
...172 BGB als wirksam zu behandeln mit der Folge, dass eine dem Anweisenden unter Rechtsscheingesichtspunkten zurechenbare Anweisung vorgelegen habe und demzufolge ein Bereicherungsausgleich "im Dr...
REWIS RS 2007, 5409
28. April 2004 13. Zivilsenat
...172 Abs. 1 ZPO eingreift. Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschriften auch in denjenigen Fällen, in denen die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstö...
REWIS RS 2004, 3445
4. August 2004 13. Zivilsenat
...172 BGB als gültig zu behandeln, weil der Beklagten vor und bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 09.07.1994 vorlag. 61. Es entspricht ständiger Rechtspr...
REWIS RS 2004, 2008
6. September 2006 13. Zivilsenat
...172 BGB als wirksam behandelt werden könne, obwohl der Klägerin bei Vertragsabschluss die Vollmachtsurkunde – unstreitig - im Original vorlag. Auch der Umstand, dass die Finanzierungsvollmacht nicht d...
REWIS RS 2006, 1957
3. März 2004 13. Zivilsenat
...172 Abs.1 BGB eingreift. 24Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Vorschriften auch in denjenigen Fällen, in denen die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art.1 § 1 RBerG verst...
REWIS RS 2004, 4270
9. Juli 2001 2. Zivilsenat
...172 Abs. 1 BGB) zwingend die namentliche Bezeichnung des handelnden Vertreters im Vermerk der vorgelegten Ausfertigung erfordert, findet sich daher - soweit ersichtlich - weder in der einschlägigen Ko...
REWIS RS 2001, 1994
30. September 2015 13. Zivilsenat
...172 BGB Rdn. 11 ff). 31aa. 32Das Verhalten des Filialleiters T. erzeugte einen Rechtsschein dahingehend, dass er von der Beklagten zu den streitgegenständlichen Zinszusagen bevollmächtigt war. Dieser ...
REWIS RS 2015, 4576
10. Oktober 2001 13. Zivilsenat
...172 BGB: Wer ein Blankett mit seiner Unterschrift freiwillig aus der Hand gibt, muss den abredewidrig ausgefüllten Inhalt gegenüber einem gutgläubigen Dritten zwar grundsätzlich als seine Willenserklä...
REWIS RS 2001, 1055
6. September 2006 13. Zivilsenat
...172 Abs. 1 BGB zu berufen. 52Allerdings wird der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein nach § 173 BGB nur geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht ...
REWIS RS 2006, 1951
6. September 2006 13. Zivilsenat
...172 Abs. 1 BGB zu berufen. 40Allerdings wird der gute Glaube an den gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein nach § 173 BGB nur geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht ...
REWIS RS 2006, 1952
31. März 2000 19. Zivilsenat
...172 BGB) handelt, die von ihrem Wortlaut her nicht eindeutig ist. Der Umfang der Vollmacht ist daher durch Auslegung zu ermitteln, wobei es - wie hier - im Fall der Außenvollmacht auf die Verständnism...
REWIS RS 2000, 2635
15. Dezember 2004 13. Zivilsenat
...172 ff. BGB, ausschließe. Eine Genehmigung i. S. v. § 89 Abs. 2 ZPO liege nicht vor. Der Rückgriff des Landgerichts auf § 242 BGB sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Darlehensverträge mittlerweile b...
REWIS RS 2004, 182
20. Juni 2000 22. Zivilsenat
...172 BGB entgegenhalten lassen. 57Der Vorlage der Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB steht es gleich, wenn in der beurkundeten Erklärung auf eine vor dem Notar selbst beurkundete und bei ihm jederzeit zu...
REWIS RS 2000, 1885
24. Januar 2001 13. Zivilsenat
...172 BGB behauptet. Angesichts dessen hatte der Senat keine Veranlassung, Herrn Rechtsanwalt H. zu einem der beiden Senatstermine als Zeugen vorbereitend gemäß §§ 273, 523 ZPO zu laden und zum Umfang s...
REWIS RS 2001, 3776
14. Juni 2018 15. Zivilsenat
...172 BGB vorgelegt werden müsse, habe er den Kläger zu 1) nicht wirksam vertreten können und somit auch nicht „frei“ bzw. „nach Belieben“ über sein Eigentum verfügen können. Es gehe vorliegend nicht um...
REWIS RS 2018, 7770
21. März 2001 13. Zivilsenat
...172 BGB eingreift), würde selbst die Nichtigkeit des Kaufvertrages nicht dazu führen, dass der Kläger das von der Bank weisungsgemäß auf Notaranderkonto überwiesene Darlehen nicht empfangen hat. Der h...
REWIS RS 2001, 3114