31. Oktober 2002 2. Zivilsenat
...17 ArbNErfG sei eine Ausnahmevorschrift, die, was auch § 17 Abs. 3 ArbNErfG zu entnehmen sei, unter dem besonderen Vorbehalt stehe, dass der Arbeitnehmererfinder aus der Behandlung der Erfindung als B...
REWIS RS 2002, 905