24. November 2014 15. Zivilsenat
...1638 Abs.1 BGB keinen Sinn, da Letztere mit der Zuwendung steht und fällt. Im Übrigen vermeidet ein solches Verständnis Verwerfungen mit der überkommenen Auslegung des § 1638 Abs.1 BGB, nach der sich ...
REWIS RS 2014, 1066