Deliktische Haftung des Kraftfahrzeugherstellers gegenüber einem vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugkäufer: Sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage der Kenntnis des Vorstands von der Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung
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