Aktenzeichen 3 StR 106/10

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RCN:
RCNZGTP6PQQYT457S5

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.04.2010

Strafzumessung: Anforderungen an die Strafzumessung beim minder schweren Fall des versuchten Totschlags ohne Veranlassung durch das Opfer

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