Aktenzeichen GSSt 1/09

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RCNYW4A9STEGEH8MD7

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.04.2010

Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Abwesenheit des während der Zeugenvernehmung entfernten Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen

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