Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Art 13 Abs 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) bei fehlender Angemessenheit der Wohnungsdurchsuchung aufgrund schwachen Anfangsverdachts, Verfügbarkeit grundrechtsschonender Ermittlungsmaßnahmen und geringer Auffindevermutung - Abweichung von anthropologischem Identitätsgutachten nur aufgrund durchgreifender Einwände und nach Erwägung milderer Mittel
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