Aktenzeichen 1 BvR 461/08

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111109.1bvr046108
RCN:
RCNYH6V9LG2CYMUA7G

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.11.2011

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zu den Anforderungen des Art 5 Abs 1 S 1 GG an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens" im Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB) - hier: Weitergabe einer Schrift iSd § 130 Abs 5, Abs 2 Nr 1 Buchst a StGB an einzelnen bestimmten Dritten ohne Anhaltspunkte für Weiterverbreitung - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 Euro

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