Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 17.09.2019
Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren bzgl der Verhängung parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen setzt Durchführung des Einspruchsverfahrens (§ 39 BTGO) voraus - hier: Verwerfung eines Antrags im Organstreitverfahren
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