Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aufrechterhaltung des Betriebs von vier Spielhallen, deren Betrieb - unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsanordnungen - wegen Nichteinhaltung des Abstandsgebots nach § 42 Abs 1 des baden-württembergischen Landesglücksspielgesetzes (juris: GlSpielG BW) untersagt worden waren
Öffnen