Nichtannahmebeschluss: Zu den Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - hier: Inhaftungnahme von Kommanditisten bezüglich eines zum Gesamthandsvermögen gehörenden Erbbaurechts - extensive Auslegung der Haftungsnorm des § 74 Abs 1 AO jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden
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