Aktenzeichen V ZB 194/11

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RCNW3EBZSHK9T3A6YR

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 14.06.2012

Zwangsversteigerungsverfahren für eine Eigentumswohnung: Berücksichtigung der von dem Schuldner gezahlten Hausgelder bei der Berechnung des Höchstbetrages für eine vorrangige Befriedigung der Wohnungseigentümergemeinschaft

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