Aktenzeichen AN 17 S 22.01569

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNVSLB7MHKSX5KH36

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VG Ansbach: Entscheidung vom 05.08.2022

Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses, Kein Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO, wenn die Baugenehmigung unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt wurde und der Bedingungseintritt nicht unmittelbar bevorsteht (Anschluss an VG Augsburg, B.v. 27.8.2003 – Au 8 S 03.719 – BeckRS 2003, 32126), Bei Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Maß der baulichen Nutzung und erteilten Befreiungen gem. § 31 Abs. 2 BauGB hiervon hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn vom nachbarschützenden Charakter dieser Festsetzungen ab., Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind jedoch selbst unter Berücksichtigung der Wannsee-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht allgemein drittschützend. Der Plangeber ist insoweit frei. Ob die Maßfestsetzungen Nachbarschutz vermitteln, ist durch Auslegung des Bebauungsplanes zu ermitteln (hier verneint), Steht eine Festsetzung unter Ausnahmevorbehalt (§ 30 Abs. 1 BauGB), hat sie in der Regel keinen drittschützenden Charakter, da jedes dem Bebauungsplan unterworfene Grundstück von vornherein mit der Möglichkeit einer plankonformen Ausnahme vorbelastet ist, Bauaufsichtliche Festsetzung des Geländeverlaufs ist grds. auf Basis des Art. 54 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BayBO möglich., Gebot der Rücksichtnahme (Verletzung verneint), Keine Berufung auf Verletzung des Abstandsflächenrechts, wenn der Nachbar selbst die Abstandsflächen unterschreitet und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Norm – schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen führen

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