Aktenzeichen 1 O 121/24

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LG Passau: Urteil vom 17.06.2024

Klagepartei, Dsgvo, Feststellungsinteresse, Datenübermittlung, Datenschutzgrundverordnung, Personenbezogene Daten, künftige Schäden, Rechtshängigkeit, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Angemessenheitsbeschluss, Geheimhaltungsbedürftigkeit, Elektronischer Rechtsverkehr, Streitwertfestsetzung, Feststellungsantrag, Telefonnummer, Auskunftsanspruch, Ermessen des Gerichts, Immaterieller Schadensersatz

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