Aktenzeichen 4 ZB 21.1199

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VGH München: Entscheidung vom 02.09.2021

Vorder- und Hinterliegergrundstück, dinglich nicht gesicherte Wasserleitung, Stilllegungsanspruch gegenüber der Gemeinde, Eigentumsverhältnisse an einer gemeinsamen Leitung, Durchleiten von Wasser als Grundstücksbeeinträchtigung, Berufung auf zivilrechtliches Notleitungsrecht, Anwendungsbereich der satzungsrechtlichen Duldungspflicht

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