Aktenzeichen 24 W (pat) 35/14

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RCNV9FMQR84LMUNDWS

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 19.10.2016

Markenbeschwerdeverfahren – zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der Doppelvertretung in Löschungsverfahren und bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Rücknahme des Löschungsantrags aufgrund einer Abgrenzungsvereinbarung im nachfolgenden Zivilverfahren – Gesamtschau zeigt nicht unerhebliche rechtliche Schwierigkeiten auf - Mandatierung eines Rechtsanwalts in Untervollmacht neben den ursprünglich mandatierten Patentanwälten ist als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich zu erachten - Anwalt hat sein Leistungsbestimmungsrecht durch Kostenfestsetzungsantrag ausgeübt – keine nachträglich Abweichung – keine Berechtigung zur Geltendmachung einer weitergehenden Gebührenforderung im Beschwerdeverfahren

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