Aktenzeichen 4 BGs 2/11

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ECLI:
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RCN:
RCNV7LJY2S3YVBVA9H

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.02.2011

Akteneinsichtsrecht des Verletzten: Versagung der Einsichtnahme in die als „VS-GEHEIM“ eingestuften Teile der Ermittlungsakte

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