Stattgebender Kammerbeschluss: Die strafprozessuale Durchsuchung von Redaktionsräumen und Wohnungen von Journalisten sowie die Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel verletzen Art 5 Abs 1 und 2 GG jedenfalls dann, wenn es den es den Strafverfolgungsbehörden zumindest vorwiegend um die Ermittlung belastender Tatsachen gegen einen Informanten geht
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