Stattgebender Kammerbeschluss: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen - hier: Beachtlichkeit der Meinungsfreiheit bei Veröffentlichung von Ermittlungsakten im Internet
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