Nichtannahmebeschluss: Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren, da keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt iSv Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG - hier: Grundrechtsschutz gegen Geldbuße nach europäischem Kartellrecht
ÖffnenAblehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Vollstreckung einer auf Art 23 EGV 1/2003 gestützten Geldbuße, die wegen Verstößen gegen Kartellverbote des ehemaligen EGKS-Vertrags verhängt worden war - Antrag ggf bereits unzulässig, da keine Umsetzungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen durch deutsche Staatsorgane erforderlich - Risiko schwerwiegender außen- und integrationspolitischer Folgen für die Bundesrepublik bei Ergehen der eA - demgegenüber keine Existenzgefährdung für Beschwerdeführerin aufgrund Geldbuße
ÖffnenDer Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.