Aktenzeichen 2 BvR 2752/11

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160719.2bvr275211
RCN:
RCNU35VZU74SRGFCAL

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 19.07.2016

Nichtannahmebeschluss: Maßnahmen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU nicht unmittelbarer Beschwerdegegenstand im Verfassungsbeschwerdeverfahren, da keine Akte deutscher öffentlicher Gewalt iSv Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG - hier: Grundrechtsschutz gegen Geldbuße nach europäischem Kartellrecht

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Bundesverfassungsgericht: Ablehnung einstweilige Anordnung vom 30.08.2013

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Vollstreckung einer auf Art 23 EGV 1/2003 gestützten Geldbuße, die wegen Verstößen gegen Kartellverbote des ehemaligen EGKS-Vertrags verhängt worden war - Antrag ggf bereits unzulässig, da keine Umsetzungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen durch deutsche Staatsorgane erforderlich - Risiko schwerwiegender außen- und integrationspolitischer Folgen für die Bundesrepublik bei Ergehen der eA - demgegenüber keine Existenzgefährdung für Beschwerdeführerin aufgrund Geldbuße

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Verfahrensgang

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Az. 2 BvR 2752/11
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2752/11, 19.07.2016. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2752/11, 30.08.2013.
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