Aktenzeichen 3 StR 259/12

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.08.2012

Schuldspruch im Strafverfahren wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung: Abgrenzung der verminderten Schuldfähigkeit von der Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung/erhebliche Alkoholisierung

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