Aktenzeichen 2 ARs 293/10

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RCNT2FGDU6EWW9DN9R

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.09.2010

Wiederinvollzugsetzung einer Unterbringungsanordnung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Zuständigkeit für Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach Krisenintervention

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