Aktenzeichen VI R 21/09

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ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNSZ6NZJDLMZHJNE6

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 11.11.2010

(Gutschein über in Euro lautenden Höchstbetrag für Warenbezug ist Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG - Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen)

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