Aktenzeichen V ZR 253/10

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RCNST72K7D8LBMA6UT

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 28.10.2011

Wohnungseigentum: Abbedingung des Kopfprinzips zugunsten des Objekt- und Wertprinzips bei der Verwalterbestellung bzw. -abberufung

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