Aktenzeichen 1 NE 22.2132

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RCNS37KGEMWTGQLNSJ

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VGH München: Entscheidung vom 20.12.2022

Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Kein Anordnungsgrund, Zulässige Kombination der beschleunigten Verfahren nach § 13a, § 13b BauGB, Angemessene Frist bei der erneuten Auslegung, Keine Abwägungsmängel

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