Aktenzeichen VIII B 121/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BFH:2020:B.200120.VIIIB121.19.0
RCN:
RCNS2XTNR7MHEUPKBK

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 20.01.2020

(Pauschgebühren nach § 51 RVG sind keine außerordentlichen Einkünfte)

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