Aktenzeichen 14 U 1009/15

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RCN:
RCNS2GVYTEMEQW4M9M

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OLG Nürnberg: Urteil vom 24.10.2016

Bei der Beurteilung, ob eine erteilte Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB aF genügt, sind auch die konkreten Umstände des jeweiliges Falles zu berücksichtigen

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