Aktenzeichen AN 18 S 22.00535

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RCN:
RCNQ99T7XP5Y3YVJMZ

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VG Ansbach: Entscheidung vom 05.05.2022

Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Masern-Impfpflicht § 20 Abs. 8 ff IfSG in Kindertageseinrichtung, Betretungsuntersagung § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG, Anforderungen an den verwendeten Impfstoff, Auslegung, Kombinationsimpfstoffe § 20 Abs. 8 Satz 3, Abs. 9 Satz 8 IfSG, In der Schweiz zugelassener Masern-Einzelimpfstoff, Einzel-Import § 73 Abs. 3 Arzneimittelgesetz

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