Aktenzeichen 5 StR 169/21

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:020922B5STR169.21.0
RCN:
RCNQ3ZMRTZZV6BTWU5

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.09.2022

Rechtsanwaltsvergütung in Strafsachen: Berücksichtigung eingezogener Betäubungsmittel bei der Wertfestsetzung für die anwaltlichen Gebühren

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