Aktenzeichen 2 StR 46/12

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RCN:
RCNQ3BLPFRU6XPV6BA

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.04.2012

Verfahrenshindernis in Strafsachen: Unwirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei unterbliebener Unterzeichnung durch einen Berufsrichter der Strafkammer; Heilung in der Revisionsinstanz

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