Aktenzeichen III ZR 513/13

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RCN:
RCNP5KESNA78P6LPUD

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.02.2015

Wirksamkeit einer Ersatzzustellung: Erklärungsgehalt bei Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstückes durch eine in den Geschäftsräumen des Adressaten beschäftigte Person

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Verfahrensgang

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Az. III ZR 513/13
Bundesgerichtshof, III ZR 513/13, 04.02.2015.
Az. 19 U 163/13
Oberlandesgericht Köln, 19 U 163/13, 15.08.2014.
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