Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen des Art 19 Abs 4 GG an die Auslegung eines Berufungszulassungsantrags im Verwaltungsprozess gem § 124 Abs 2, 124a Abs 4 S 4 VwGO - hier: keine Grundrechtsverletzung bei fehlender Möglichkeit, das Parteivorbringen eindeutig einem Zulassungsgrund iSd § 124 Abs 2 VwGO zuzuordnen
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