Gesetzlicher Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger bei Arbeitsunfall: Rechtskrafterstreckung des im Vorprozess ergangenen Urteils; Kenntnis des Schädigers vom Forderungsübergang bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses; gemeinsame Betriebsstätte
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