Aktenzeichen 33 Ca 7766/19

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNNN5YRQ8RWAX7B45

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ArbG München: Urteil vom 05.03.2020

Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Wartezeit, Sittenwidrigkeit, Feststellung, Beweislast, Gesellschafter, Kleinbetrieb, Unternehmer, Darlegungslast, Feststellungsinteresse, Lohnabrechnung, Gesellschaft, Nachweis, Treu und Glauben, Zulassung der Berufung, Sinn und Zweck

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Verfahrensgang

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Az. 2 AZR 540/20
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 540/20, 27.04.2021.
Az. 33 Ca 7766/19
ArbG München, 33 Ca 7766/19, 05.03.2020.
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