Aktenzeichen IV ZR 110/12

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.07.2013

Verkehrshaftungsversicherung für einen Frachtführer: Vorweggenommene Deckungsklage des Absenders verlustig gegangenen Transportgutes in der Insolvenz des Frachtführers; Ablehnung eines Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit eines Zeugen; Abgrenzung zwischen Organ- und Repräsentantenhaftung einer versicherten juristischen Person

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