Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.11.2012
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch eine verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügende Anordnung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
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