Nichtannahmebeschluss: Zur Beschränkung der Abrechnung von Wahlleistungen auf Ärzte mit eigener Liquidationsberechtigung (§ 17 Abs 3 S 1 KHEntgG) - Berufsausübungsfreiheit eines nicht liquidationsberechtigten Honorararztes nicht verletzt - zudem keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung
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