Stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung im Abstand von 18 Monaten nach Ende des Tatzeitraums nicht hinreichend begründet - Verletzung des Art 13 Abs 1 GG bei mangelnden Erfolgsaussichten der Durchsuchung - hier: Durchsuchung wegen Verdachts des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln - fehlende Darlegungen zur Auffindewahrscheinlichkeit
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