Aktenzeichen VI R 57/09

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RCNHGWQ23FS45GU2ZT

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 22.09.2010

(§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur Korrekturposten für abziehbare, aber nicht entstandene Erwerbsaufwendungen - Auslegung des § 8 Abs. 2 EStG)

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