Aktenzeichen XI ZB 24/10

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RCNG492PD2CK7LPJP7

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 03.05.2011

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Übermittlung der Berufungsbegründung per Fax kurz vor Mitternacht am Abend des Fristablaufs

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