Nichtannahmebeschluss: Sitzungspolizeiliche Maßnahme gegen Strafverteidiger wegen Weigerung, in der Hauptverhandlung eine Krawatte anzulegen - weder Grundsatz- noch Durchsetzungsannahme (§ 93a Abs 2 BVerfGG) angezeigt - kein besonderes Gewicht der behaupteten Grundrechtsverletzung
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