Markenbeschwerdeverfahren – "BACKPACKER/BAG PAX" – Einrede mangelnder Benutzung – rechtserhaltende Benutzung - abweichende Benutzungsform – keine Änderung des kennzeichnenden Charakters der Marke - Warenähnlichkeit – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr unter einem anderen Gesichtspunkt
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