Aktenzeichen 5 StR 393/22

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2023:040123B5STR393.22.0
RCN:
RCNDTP4JRTKHP8LRAL

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.01.2023

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Einziehung eines Messers als Tatmittel

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