Aktenzeichen VII ZB 70/08

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RCNDGFVR4SZ87LFN5H

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.03.2011

Zwangsvollstreckung: Erhöhung des pfändbaren Betrages bei vorsätzlicher unerlaubter Handlung wegen des Anspruchs auf Zahlung von Verzugszinsen, Ansprüchen auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung

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