Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie im Zivilprozess (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Unterlassen der Zulassung der Rechtsbeschwerde entgegen § 574 Abs 3 S 1 ZPO - Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Privatgutachtens im Zivilverfahren (§ 91 ZPO) - Gegenstandswertfeststellung auf 8000 Euro
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