Aktenzeichen 5 StR 522/13

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RCNCVDVATSNGSNSSJ8

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 12.12.2013

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erfüllung des Qualifikationstatbestands durch Mitsichführen einer Schusswaffe beim Besitz von Betäubungsmitteln

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