Aktenzeichen 4 StR 575/16

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:200617B4STR575.16.0
RCN:
RCNCAD6RQ3RVG637KK

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.06.2017

Strafzumessung: Berücksichtigung einer möglichen Rufschädigung der Polizei durch die Eigenschaft des Täters als Polizeibeamter zur Tatzeit

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