Aktenzeichen V ZR 200/09

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RCN93G8MDFDUMF7FXA

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 03.12.2010

Abtretung einer Grundschuld: Zulässigkeit von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem neuen Gläubiger; Verschwiegenheitspflicht der Bank; Eintritt des Zessionars in den Sicherungsvertrag als Voraussetzung für ein Vorgehen aus der Unterwerfungserklärung

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