Markenbeschwerdeverfahren – "rot-gelb-blau (konturlose Farbmarken)" – zur Markenfähigkeit - zur Beurteilung der Unterscheidungskraft: Mutmaßungen über ein mögliches Fehlen der Unterscheidungseignung bei einer rein dekorativen Verwendung verbieten sich – zum Herkunftshinweis bei Farben – zur Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses: beschränkter Vorrat möglicher Zeichen – zur Wirkung von konturenlosen Farbmarken aus drei Farben – Landesfarben/Nationalfarben – zur Nachahmung eines Hoheitszeichens – keine Unterstellung der Verwendung in Form einer Nationalflagge
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