Markenbeschwerdeverfahren – "Schneider/Schneider [Widerspruchsmarke zu 1)]/Schneider [Widerspruchsmarke zu 2)]/schneider fahrkomfort [Widerspruchsmarke zu 3)/Gemeinschaftsmarke]" – Rücknahme der Widersprüche der Widersprechenden zu 1) und 2) - Wirkungslosigkeit der Beschlüsse des DPMA - Einrede der Nichtbenutzung - keine Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung seitens der Widersprechenden zu 3) – Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ursprünglichen Inhaberin der Widerspruchsmarke zu 3) - jetzige Widersprechende zu 3) ist Partei kraft Amtes im Wege gesetzlichen Beteiligtenwechsels – Insolvenzverfahren hat keine Auswirkung auf die Entscheidung über die Beschwerde
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